Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) und die SUVA stellen klare Anforderungen an den Gerüstbau in der Schweiz. Ein Überblick über Pflichten, Normen und Konsequenzen.
Kurz gesagt: Ab 2 Metern Absturzhöhe ist ein normgerechtes Gerüst Pflicht. Die SUVA überwacht die Einhaltung der BauAV-Vorschriften und kann Baustellen bei Verstössen sofort stilllegen. Als Bauherr tragen Sie Mitverantwortung — beauftragen Sie nur geprüfte Gerüstbaubetriebe und lassen Sie das Gerüst vor der Erstnutzung abnehmen.
Die Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) bildet das gesetzliche Fundament für den Gerüstbau in der Schweiz. Sie definiert, ab welcher Höhe Absturzsicherungen erforderlich sind: Bei allgemeinen Bauarbeiten gilt die Gerüstpflicht ab 2 Metern Absturzhöhe, bei Dacharbeiten ab 3 Metern. Die BauAV schreibt zudem vor, dass Gerüste nur von fachkundigen Personen aufgestellt, geändert und abgebaut werden dürfen. Ein zentraler Punkt ist die sogenannte Gerüstabnahme: Vor der ersten Benutzung muss eine sachkundige Person das Gerüst auf Konformität prüfen und die Freigabe erteilen. Diese Abnahme ist zu dokumentieren und auf der Baustelle aufzubewahren. Die SUVA als Durchsetzungsorgan führt regelmässig unangemeldete Baustellenkontrollen durch und kann bei Verstössen ein sofortiges Arbeitsverbot aussprechen.
Ein normgerechtes Fassadengerüst muss gemäss SN EN 12811 und den SUVA-Richtlinien mehrere Kriterien erfüllen. Der dreiteilige Seitenschutz besteht aus einem Geländer auf 1 Meter Höhe, einer Knieleiste auf halber Höhe und einem Bordbrett von mindestens 15 cm. Die Gerüstbeläge müssen lückenlos verlegt sein — der maximale Spalt zwischen Belag und Fassade darf 25 cm nicht überschreiten. Die Verankerung am Gebäude erfolgt nach einem definierten Raster: alle 4 Meter horizontal und 8 Meter vertikal. Zugänge zum Gerüst sind über Treppentürme oder Innenleitern sicherzustellen; Übersteigen des Seitenschutzes ist verboten. Für verschiedene Gerüstarten gelten teilweise ergänzende Vorschriften — etwa für Hängegerüste oder Konsolgerüste, die eine separate statische Berechnung erfordern. Die Belastungsklassen (1 bis 6) bestimmen die zulässige Nutzlast pro Quadratmeter und müssen gut sichtbar am Gerüst angeschrieben sein.
Viele Bauherren gehen davon aus, dass die Gerüstsicherheit allein Sache des Gerüstbauers ist — das ist ein verbreiteter Irrtum. Gemäss BauAV und Arbeitsgesetz tragen Bauherr und Bauleiter eine Mitverantwortung. Der Bauherr muss sicherstellen, dass ein qualifizierter Gerüstbaubetrieb beauftragt wird und das Gerüst während der gesamten Standzeit regelmässig kontrolliert wird. Veränderungen am Gerüst — etwa das Entfernen von Seitenschutzteilen für Materialanlieferungen — dürfen ausschliesslich durch den Gerüstbauer vorgenommen werden. Der Bauleiter koordiniert die verschiedenen Gewerke und stellt sicher, dass keine unzulässigen Veränderungen am Gerüst vorgenommen werden. Ein Sicherheitskonzept mit klaren Zuständigkeiten ist bei grösseren Bauprojekten zwingend. Die Kosten für Gerüstbau umfassen stets auch die Abnahme und die periodischen Kontrollen.
Die SUVA nimmt ihre Aufsichtspflicht ernst: Bei Verstössen gegen die Gerüstvorschriften kann sie eine sofortige Baustellenstilllegung verfügen. Die Kosten für den Baustillstand — Leerlaufkosten der Handwerker, Terminverzögerungen, Konventionalstrafen — übersteigen die Gerüstkosten oft um ein Vielfaches. Dazu kommen mögliche Bussen von bis zu CHF 100'000.— gemäss Arbeitsgesetz. Im Schadenfall drohen strafrechtliche Konsequenzen: Bei einem Gerüstunfall mit Personenschaden werden Bauherr, Bauleiter und Gerüstbauer auf fahrlässige Körperverletzung oder Tötung untersucht. Die SUVA kann zudem die Unfallversicherungsprämien des fehlbaren Betriebs um bis zu 100 % erhöhen. Statistisch ereignen sich in der Schweiz jährlich über 1'000 Gerüstunfälle, wovon 2 bis 4 tödlich enden. Die häufigsten Ursachen: fehlende Seitenschutzteile, mangelhafte Zugänge und unzureichende Verankerung.
Um als Bauherr auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie folgende Punkte beachten: Beauftragen Sie nur Gerüstbaubetriebe mit SUVA-Zulassung und nachgewiesener Fachkompetenz. Verlangen Sie vor Baubeginn einen Gerüstplan mit statischem Nachweis und den vorgesehenen Belastungsklassen. Lassen Sie die Gerüstabnahme schriftlich bestätigen und bewahren Sie das Protokoll auf der Baustelle auf. Stellen Sie sicher, dass das Gerüst wöchentlich und nach starken Witterungsereignissen (Sturm, Starkregen) kontrolliert wird. Dokumentieren Sie alle Kontrollen schriftlich. Untersagen Sie allen Gewerken, Veränderungen am Gerüst vorzunehmen — Seitenschutzteile, Beläge und Verankerungen darf nur der Gerüstbauer demontieren oder versetzen. Mit diesen Massnahmen erfüllen Sie Ihre Sorgfaltspflicht und minimieren das Haftungsrisiko.